WEG-Reform

Mehr Freiheiten für Wohnungseigentümer
Was sich zum 1. Dezember 2020 ändert

Das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft und sorgt auf Seiten der Wohnungseigentümer für deutlich mehr Freiheiten – beispielsweise bei der Entscheidung für und der Beteiligung an Modernisierungsmaßnahmen. Hier die wichtigsten Fakten zur Reform. 

Größerer Entscheidungsspielraum bei Baumaßnahmen

In seiner Neufassung ebnet das WEG-Gesetz den Weg für mehr energetische Sanierungen, den Einbau von E-Ladestationen sowie für barrierearme Ein- und Umbauten. Auch Maßnahmen zum Einbruchschutz sowie zum Einbau eines Glasfaseranschlusses lassen sich so leichter realisieren.
Möglich wird dies durch abgesenkte Abstimmungsquoren bei baulichen Maßnahmen. Zudem haben Eigentümer jetzt einen Anspruch auf Umbaumaßnahmen, sofern sie selbst für die Kosten aufkommen.

Mehr Flexibilität bei Eigentümerversammlungen

Durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel wie E-Mail, Internetplattformen oder Apps können Eigentümerversammlungen nun flexibler gestaltet werden. So ist es ab sofort möglich, ein Einberufungsverlangen und Umlaufbeschlüsse per E-Mail zu verschicken sowie online an Versammlungen teilzunehmen, für die vorher eine Anwesenheitspflicht bestand.

Gemeinschaft als Träger der Verwaltung

Bisher gab es oft Schwierigkeiten, im Einzelfall zu unterscheiden, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümer selbst Träger von Rechten und Pflichten sind. Künftig ist die Gemeinschaft Träger der gesamten Verwaltung, wobei die Eigentümerversammlung als Willensbildungsorgan fungiert und der Verwalter diesen Willen nach außen vertritt.

Verwalter erhalten mehr Befugnisse

Der Verwalter kann jetzt in eigener Verantwortung ohne Beschlussfassung über Maßnahmen entscheiden, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Maßgebend für die Bedeutung einer Maßnahme und die Erheblichkeit daraus resultierender Verpflichtungen ist die Größe der Wohnanlage. Je größer diese ist, desto mehr eigenverantwortliche Befugnisse fallen dem Verwalter zu. Das gilt neben kleineren Reparaturen auch für den Abschluss von Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen in beschränktem Umfang. Die Wohnungseigentümer können aber selbst die Maßnahmen definieren, deren Erledigung sie in die Verantwortung des Verwalters legen wollen. 

Tipp:
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