Verschärfte Regeln für den Glasfaserausbau

Überbauschutz, Transparenzpflicht und höhere Bußgelder
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Das Wirtschafts- und Verkehrsministerium haben im März 2019 gemeinsame Vorschläge für ein neues deutsches Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgelegt. Mit der geplanten TKG-Novelle will die Bundesregierung den Ende 2018 verabschiedeten Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation in nationales Recht umsetzen, spätestens bis 21. Dezember 2020. Ziel der TKG-Novelle ist es vor allem, den Breitbandausbau in Deutschland zu beschleunigen. 

Die Themen der vorgeschlagenen TKG-Novelle sind umfangreich: Vom lokalen Roaming und der gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur in unterversorgten Gebieten, einer möglichen Universaldienstverpflichtung für schnelles Internet bis hin zu Wegerecht und Mitbenutzung soll es Änderungen geben. Ob die TKG-Novelle 2019 noch vollständig verabschiedet wird, ist angesichts der umfangreichen Themen und kontroversen Diskussionen in Branche und Verbänden fraglich. 

Erste Anpassungen des TKGs Ende Juni verabschiedet

Ende Juni beschloss der Bundestag jedoch die ersten Anpassungen des geltenden deutschen Telekommunikationsgesetzes. Das so genannte 5. TKG-Änderungsgesetz gibt neue Regelungen für den Glasfaserausbau, Transparenzpflichten für Mobilfunkanbieter und höhere Bußgelder vor.

Schutz vor Glasfaser-Piraterie

Der Überbauschutz von Glasfaser-Leitungen soll aktuelle Fehlanreize beim öffentlich geförderten Glasfaserausbau beseitigen. Bisher galt: Öffentlich (teil-)finanzierte Tiefbauarbeiten, zum Beispiel zum Verlegen von Abwasserkanälen, dürfen von Telekommunikationsunternehmen genutzt werden, um ihre Breitbandinfrastruktur in diesen Schächten zu verlegen. Die Idee dahinter: Sektorübergreifende Synergien bei teuren Tiefbauarbeiten zu nutzen, Kosten zu senken und den Glasfaserausbaus bis zum Haus oder zur Wohnung zu beschleunigen.  

In der Praxis erhoben Telekommunikationsunternehmen aber auch Anspruch auf dieses Mitverlegungsrecht bei Bauvorhaben von Wettbewerbern, die Glasfaserkabel verlegen wollten. So konnten Kabelnetzbetreiber, die bisher untätig waren, ihre Kabel kostengünstig mitverlegen, wenn die Konkurrenz dafür bereits die Straße aufgräbt - und die Kosten für die Bauarbeiten trägt. Die Folge waren mehrfache Infrastrukturen und die Gefährdung des Geschäftsplans des Erstausbauers. Viele Kommunen, die nach erfolgloser Anfrage bei überregionalen Netzbetreibern begannen, “eigenwirtschaftlich” Glasfaser zu legen, gerieten durch dieses Gesetz in die Bredouille. Künftig soll nun eine Unzumutbarkeitsregel Schutz gegen solche Manöver bieten, wenn „ein geplantes öffentlich gefördertes Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde.“

Transparenzpflicht bei Netzabdeckung

Das 5. TKG-Änderungsgesetz verpflichtet Mobilfunkbetreiber außerdem zu mehr Transparenz. Anbieter sollen künftig detaillierte Informationen über die “tatsächliche, standortbezogene Mobilfunknetzabdeckung” in Deutschland an die Bundesnetzagentur weitergeben. Mithilfe dieser Daten will die Regulierungsbehörde eine detaillierte digitale Mobilfunkkarte erstellen, in der sich Verbraucher über Netzabdeckung und Funklöcher informieren können. Solche Karten gibt es bereits von einzelnen Netzbetreibern, sie unterscheiden sich allerdings bzgl. Aktualität, Detailtiefe und Darstellung. 

Mit der geplanten Mobilfunkkarte sollen unterversorgte Gebiete identifiziert werden. Sie stellt die Grundlage für ein “lokales Roaming” dar, das mit der geplanten TKG-Novelle kommen könnte. Die Bundesnetzagentur könnte Anbieter damit in Regionen mit vielen Funklöchern dazu zu verpflichten, Wettbewerbern Zugang zu ihrem Netz zu geben. Kunden der Telekom könnten an einem Ort, an dem sie kein Netz haben, dort das Netz von Vodafone nutzen. 

Für dieses “lokale Roaming” und “Infrastruktur-Sharing” braucht die Bundesnetzagentur jedoch nicht nur die detaillierten Informationen zur tatsächlichen Netzabdeckung vor Ort, sondern einen weiteren Gesetzesbeschluss. Geplant ist die zusätzliche Gesetzesänderung bis Ende 2019. 

Höhere Strafen bei gebrochenen Versorgungsversprechen

Für entsprechend Nachdruck bei der Umsetzung des 5. TKG-Änderungsgesetz sorgt der erhöhte Zwangs- und Bußgeldrahmen der Bundesnetzagentur:  Anstatt der bisherigen maximalen 500.000 Euro kann sie nun Zwangsgelder in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro verhängen. Bußgelder von bis zu einer Million Euro sind künftig möglich, wenn Mobilfunkbetreiber gegen eine der Versorgungsauflagen verstoßen (bisher 100.000 Euro). 

Im Herbst 2019 soll die nächste TKG-Novelle als Referentenentwurf vorliegen, die den EU-Telekommunikationskodex bis zum 21. Dezember 2020 in deutsches Recht umsetzt. Die Eckpunkte dazu finden Sie hier.