Die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist seit 1. Dezember 2021 in Kraft. Für alle seit diesem Datum neu abgeschlossenen Mietverträge gilt bereits, dass die TV-Kosten nicht mehr umlagefähig sind. Für Bestandsverträge galt eine Übergangsfrist, die am 30. Juni 2024 endete. Für Vermieter ist es daher an der Zeit, sich Gedanken zur künftigen TV-Versorgung zu machen. Diese Entscheidungshilfe soll Sie dabei unterstützen.
Welche Handlungsoptionen haben Vermieter mit Blick auf die TV-Versorgung?
Grundsätzlich haben Vermieter vier Handlungsoptionen, um Mieterinnen und Mieter TKG-konform mit TV zu versorgen:
- Sie können sich für eine SAT-Gemeinschaftsanlage entscheiden und ihren Mietern kostenloses Fernsehen über Satellit zur Verfügung stellen, wobei die Strom- und Wartungskosten für die Anlage weiterhin umlagefähig bleiben.
- Sie können die Kosten für das Verlegen neuer Glasfaserleitungen bis in die Wohnung (FTTH) auf die Mieter umlegen – und zwar mit maximal 60 Euro pro Jahr/Wohnung für eine Dauer von maximal 5 bzw. in bestimmten Fällen 9 Jahren (Glasfaserbereitstellungsentgelt). Verlegt wird die Glasfaser entweder vom Netzbetreiber vor Ort oder die Vermieter werden selbst Netzanbieter und verpachten/vermieten die Gebäudeinfrastruktur an Dritte.
Warum sind alternative Mehrnutzerverträge nur bedingt zu empfehlen?
Vermieter können die Kosten für die Kabelanschlussentgelte seit 1. Juli 2024 entweder selbst übernehmen oder müssen mit den Bewohnern Ergänzungsvereinbarungen über die Kosten der TV-Versorgung treffen. Die Bewohner müssen einer Ergänzungsvereinbarung allerdings nicht zustimmen. Das bedeutet in der Konsequenz, dass der Vermieter das wirtschaftliche Risiko eingeht, am Ende auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Warum lohnt es sich für Vermieter, die Bewohner über Satellit zu versorgen?
Moderne SAT-Technik ermöglicht die Versorgung selbst großer Verteilungen oder ganzer Quartiere mit einer einzigen zentralen Empfangsanlage. Sichtbare Satellitenschüsseln an der Fassade oder auf Balkonen sind somit kein Thema mehr. Da der Satellit ein Empfangsweg ohne Signalkosten ist, müssen Vermieter auch keine Kosten für Kabelanschlussentgelte übernehmen oder Ergänzungsvereinbarungen über die TV-Versorgung treffen. Die Strom- und Wartungskosten für den Betrieb der Empfangsanlage sind zudem weiterhin umlagefähig. Weitere Informationen zu moderner SAT-Technik und wie gut der Einsatz in der Praxis funktioniert, erfahren Sie hier: