TKG-Novelle 2021

Gesetzesänderungen von Bundestag und Bundesrat verabschiedet
Ende gut, alles gut?

Nach langem Hin und Her haben Bundestag und Bundesrat ein umfangreiches Regelpaket zur Modernisierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verabschiedet, um einen zukunftsorientierten Rechtsrahmen für den deutschen Telekommunikationsmarkt und die Endkunden zu schaffen. In Kraft tritt die TKG-Novelle voraussichtlich am 1. Dezember 2021. Hier die wichtigsten Gesetzesänderungen im Überblick.

Recht auf schnelles Internet: 30 Mbit/s als neuer Standard

Laut neuem TKG sollen sich Bürgerinnen und Bürger voraussichtlich ab Mitte 2022 bei der Bundesnetzagentur über zu langsame Breitbandverbindungen beschweren und schnellere einfordern können. Nach Prüfung könnte die Bundesnetzagentur Anbieter dann mit der Verlegung einer schnelleren Leitung beauftragen. Konkrete Werte dafür, wie schnell die Verbindung sein muss, die Anbieter Endkunden zur Verfügung stellen müssen, sind allerdings nicht vorgesehen. Stattdessen soll das Verkehrsministerium jedes Jahr in Abstimmung mit dem Verkehrsausschuss des Bundestags abstimmen, welche Mindestbedingungen zu erfüllen sind und ob diese noch zeitgemäß sind. Aktuell liegt die angestrebte Übertragungsrate bei 30 Mbit/s – das soll zumindest Angebote wie Videokonferenzen im Homeoffice ermöglichen. Für viele Haushalte ist dies zumindest ein Schritt in die richtige Richtung, da in ländlichen Gebieten 93 Prozent der Haushalte derzeit noch mit Bandbreiten um die 16 Mbit/s auskommen müssen.

Glasfaserausbau: Kosten sollen befristet und gedeckelt umgelegt werden können

Vermieter haben bisher die Möglichkeit, die laufenden Kosten für den Betrieb von Gemeinschaftsantennen- sowie für kabelgebundene Koaxialkabel- oder Glasfaseranlagen als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Hierzu zählen insbesondere auch die monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse für die TV-Grundversorgung eines Gebäudes. Diese Umlagefähigkeit wird für alle Bestandsverträge mit Wirkung zum 30. Juni 2024 abgeschafft. Umlagefähig bleiben ab dann nur noch die reinen Stromkosten für diese Anlagen sowie Wartungskosten bei Gemeinschaftsantennenanlagen.

Da die Umlagefähigkeit nur das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter betrifft, wird Vermietern parallel ein Sonderkündigungsrecht für alle bis zum 1. Dezember 2021 abgeschlossenen Gestattungsverträge eingeräumt. Dieses kann erstmalig mit Wirkung zum 1. Juli 2024 ausgeübt werden. Das Sonderkündigungsrecht besteht allerdings nicht, wenn die Parteien für den Fall des Wegfalls der Umlagefähigkeit eine anderweitige Regelung vereinbart haben. Mieter, die im Rahmen ihres Mietvertrags einen Telekommunikationsdienst wie zum Beispiel einen TV- oder Internetanschluss nutzen, erhalten ein gesetzliches Opt-out-Recht aus diesen Diensten, wenn der Mietvertrag länger als 24 Monate besteht. Bei Diensten, die vom Vermieter als Betriebskosten umgelegt werden, kann das Opt-out-Recht allerdings erst ab dem 1. Juli 2024 ausgeübt werden. Wegen der gleichzeitigen Abschaffung der Umlagefähigkeit zu diesem Zeitpunkt hat es insofern für diese Konstellationen keine eigenständige Bedeutung.

TV-Kabelverträge: Ende des Nebenkostenprivilegs

Das neue TKG legt fest, dass die Kosten für TV-Kabelverträge, die vom Vermieter abgeschlossen worden sind, künftig nicht mehr auf die Mietnebenkosten umgelegt werden dürfen. Doch es gibt eine Übergangsfrist: Bis zum 30. Juni 2024 gilt noch das sogenannte Nebenkostenprivileg, ab dem 1. Juli 2024 haben Mieter dann die Wahlfreiheit und können selbst bestimmen, welchen Anbieter sie haben wollen – oder ob sie ganz verzichten.

Es gibt aber eine Ausnahme: Sollten neue Glasfaserleitungen verlegt werden, müsste sich der Mieter an den Kosten der Infrastruktur beteiligen – und zwar mit maximal 60 Euro pro Jahr für eine Dauer von maximal fünf beziehungsweise in bestimmten Fällen neun Jahren. Mit diesem „Bereitstellungsentgelt“ soll die Verlegung von reinen Glasfaseranschlüssen bis in die Wohnungen angekurbelt werden, ein Vertrag für das TV-Signal muss jedoch zusätzlich abgeschlossen werden – und zwar jenseits der Nebenkostenabrechnung. Die bisher üblichen Sammelverträge über den Vermieter, die vor allem auf TV-Kabelanbieter entfielen, sind damit Geschichte.

Für die Mieter bringt das durchaus Vorteile mit sich: Sie profitieren von gigabitfähigen Internetanschlüssen und können ihren Anbieter von TV- und Internetzugangsdiensten frei wählen. Zudem ist die Neuregelung im Vergleich mit dem Nebenkostenprivileg für die Mieter zunächst voraussichtlich kostenneutral und führt nach Ablauf des Umlagezeitraums zu einer Kostenentlastung. Gleichzeitig fördert der offene Netzzugang zu der gebäudeinternen Glasfaser-Infrastruktur den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Telekommunikationsdiensten, was sich ebenfalls in sinkenden Preisen bemerkbar machen dürfte.
 

Vertragslaufzeiten von Telekommunikationsdiensten: Verbesserungen für Verbraucher

Auch das Thema Verbraucherschutz wird vom neuen TKG berücksichtigt. So gilt künftig: Damit ein telefonisch geschlossener Vertrag über Telekommunikationsdienste rechtlich wirksam wird, muss dieser Verbrauchern in klarer und verständlicher Weise schriftlich zur Verfügung gestellt werden und vom Kunden schriftlich genehmigt werden. Außerdem dürfen Verträge nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit von maximal 24 Monaten nicht mehr automatisch um weitere zwölf Monate verlängert werden, sondern müssen monatlich kündbar sein. Darüber hinaus haben Verbraucher Ansprüche auf Entschädigung beziehungsweise Minderung, wenn Störungen nicht rasch behoben werden oder vertraglich zugesicherte Leistungen nicht vollumfänglich erbracht werden.

Vorläufiges Fazit: Ob am Ende alles gut wird, entscheidet die Praxistauglichkeit

Oberstes Ziel der TKG-Novelle ist die Förderung des Glasfaserausbaus und mehr Wettbewerb bei den Dienste-Anbietern. Ob eine verbesserte Versorgung von Wohngebäuden dadurch tatsächlich erreicht werden kann, wird sich in der Praxis zeigen. Auf die Wohnungswirtschaft kommen nicht nur die Nachverhandlung oder Neuausschreibung einer Vielzahl von bestehenden Versorgungsverträgen zu, sondern – bei einem Versorgerwechsel – auch die Errichtung neuer Netze innerhalb der nächsten drei Jahre. Das wird sowohl wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Übergangszeit als auch wegen der knappen Baukapazitäten die Errichtung neuer Netze zu einer Herausforderung machen. Begrüßenswert ist, dass der Gesetzgeber über ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit geschaffen hat, bestehende Versorgungsverträge rechtssicher aufheben zu können. 

Wenn schon Glasfaser, dann mit Optimierung der TV-Versorgung

Im Zuge der Schaffung einer hausinternen Glasfaser-Infrastruktur bietet es sich an, gleich auch die TV-Versorgung mit auf den Prüfstand zu stellen. Ideal ist hier die Kombination aus Glasfaser und optischer SAT-ZF-Verteilung, die den Bewohnern Highspeed-Internet mit nahezu unbegrenzter Bandbreite und lineares Satellitenfernsehen mit unglaublicher Programmvielfalt in fantastischer Bild- und Tonqualität bietet. Wie das in der Praxis funktioniert, erfahren Sie hier:

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